02/2021: Haushaltsgesetz 2021 und Dekret „Milleproroghe“ – Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Hiermit möchten wir Sie über die Neuerungen arbeitsrechtlicher Natur des Gesetzes Nr. 178/2020 (sog. „Haushaltsgesetz 2021“) und des Dekrets „Milleproroghe“ Nr. 183/2020 informieren.
Folgende Themenbereiche werden in diesem Rundschreiben behandelt:
1.1 Lohnausgleich
Die Arbeitgeber können aufgrund des anhaltenden Gesundheitsnotstandes hervorgerufen durch COVID-19 weitere 12 Wochen Lohnausgleich beanspruchen.
Der Lohnausgleich muss bei Notwendigkeit im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021 (gilt für Arbeitgeber die dem ordentlichen Lohnausgleich unterliegen) bzw. im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2021 (gilt für Arbeitgeber die die dem FIS bzw. der Sonderlohnausgleichskasse unterliegen) beansprucht werden.
Es können all jene Arbeitnehmer/innen in den Lohnausgleich überstellt werden, die zum 1. Januar 2021 im Unternehmen beschäftigt sind.
Die Arbeitgeber sind von der Zahlung eines jeglichen Zusatzbeitrages befreit.
Von diesen Maßnahmen sind die Arbeitgeber von Hausangestellten weiterhin ausgeschlossen.
1.2 Beitragsbegünstigung für Arbeitgeber die keinen Lohnausgleich beanspruchen
Privatunternehmen, ausgenommen jene des Landwirtschaftssektors, die die neuen 12 Wochen der Lohnausgleichskasse nicht in Anspruch nehmen, sind von den Sozialversicherungsbeiträgen zu Lasten des Arbeitgebers (ausgenommen der INAIL-Beiträge) befreit. Die Befreiung von den Sozialabgaben greift für einen maximalen Zeitraum von 8 Wochen und die Begünstigung muss innerhalb 31. März 2021 beansprucht werden. Der Höchstbetrag der Begünstigung wird anhand der Stunden an beanspruchter Lohnausgleichskasse in den Monaten Mai und Juni 2020 festgelegt.
Es fehlen allerdings noch die operativen Anweisungen, die durch das NISF/INPS erlassen werden müssen.
1.3 Begünstigung für Anstellungen auf unbestimmte Zeit
Um eine stabile Jugendbeschäftigung zu fördern, wird für Neueinstellungen mit Arbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit und für die Umwandlung von befristeten Verträgen in Verträge auf unbestimmte Zeit, die im Zeitraum 2021-2022 durchgeführt werden, eine Begünstigung der Sozialversicherungsbeiträge anerkannt. Die Begünstigung gilt für maximal 36 Monate, bis zu einem Höchstbetrag von 6.000,00 Euro pro Jahr und gilt für Personen, die zum Zeitpunkt der Beschäftigung unter 36 Jahre alt sind. Ein ähnlicher Anreiz wird für die Einstellung von Frauen geboten, wobei hier die Neuanstellung zu einem Anstieg der Beschäftigung innerhalb der Unternehmung führen muss.
Es fehlen allerdings noch die operativen Anweisungen, die durch das NISF/INPS erlassen werden müssen.