11/09/2020
Wirtschaft & Steuern

40/2020: Der neue Superbonus 110%

1.1            Einleitung

Im Zuge der Umwandlung der sogenannten Neustart-Verordnung vom Mai 2020 in Gesetz wurden einige Auflagen und Modalitäten für die Inanspruchnahme des neuen Steuerabsetzbetrages von 110% abgeändert. Die wesentlichen Kernpunkte dieser neuen Begünstigung möchten wir Ihnen mit diesem Rundschreiben erläutern.

Die Begünstigung steht für anspruchsberechtigte Subjekte in derselben Form eines Steuerabsetzbetrages wie für die bereits bekannten Bonusse für energetische Sanierungsmaßnahmen von 65% oder für außerordentliche Instandhaltungen an Wohngebäuden von 50% zu. Wesentlicher Unterschied ist dabei, dass die Aufteilung in 5 gleichbleibende Raten erfolgt und nicht in 10 Raten wie für die oben genannten Begünstigungen.

1.2         Anspruchsberechtigte Subjekte

Der Steuerabsetzbetrag gilt für bauliche Maßnahmen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021 durchgeführt werden.

Folgende Subjekte können den Abzug von 110% in Anspruch nehmen:

Physische Personen, mit der Einschränkung auf maximal zwei Gebäudeeinheiten und nicht im Rahmen der Ausübung einer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit;Kondominien sowie Gebäude der Wohnbauinstitute;Wohnbaugenossenschaften, wobei deren Immobilien den Mitgliedern zugewiesen werden;Beim CONI eingetragene Amateursportvereine und -verbände, limitiert auf Sanierungsmaßnahmen an Umkleidekabinen;ONLUS-Vereine, und andere Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens.

Natürliche Personen müssen auf der zu sanierenden Immobilie im Besitz eines Rechtstitels wie Eigentümer oder Inhaber eines Fruchtgenuss- oder Wohnungsrechtes sein. Genauso ist ein Abzug der getragenen Kosten für jene Subjekte möglich, welche die zu sanierende Immobile mittels Leasing-, Miet- oder Leihvertrag nutzen. Auch kann ein zusammenlebendes Familienmitglied oder ein zukünftiger Käufer, welcher einen registrierten Kaufvorvertrag abgeschlossen hat, den Bonus nutzen.

Abschließend ist zu beachten, dass sämtliche Sanierungsmaßnahmen auf Immobilien der Katasterkategorien A/1, A/8 und A/9 vom neuen Superbonus ausgeschlossen sind.

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