24/06/2020
Wirtschaft & Steuern

34/2020: Urlaubsbonus

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 34 vom 19.05.2020 (Dekret „Rilancio“) wurde das „Steuerguthaben für Urlaub“ eingeführt, eine Begünstigung für Familien mit einem ISEE-Wert (Maßstab der wirtschaftlichen Lage einer Familie) von weniger als 40.000 Euro, das für die Bezahlung für in Italien angebotene Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben, Urlaub auf dem Bauernhof und Bed & Breakfast genutzt werden kann. Vermieter von Ferienwohnungen oder Zimmervermieter, die keine zusätzlichen Dienstleitungen anbieten, sind vom Steuerbonus nicht betroffen.

Mit Verfügung des Direktors der Agentur der Einnahmen vom 17.06.2020 wurden die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen.

  1. Begünstigte und Nutzungsbedingungen

Die Begünstigung kann von Familien mit einem gewöhnlichen oder aktuellen ISEE-Wert von maximal 40.000 Euro in Anspruch genommen werden und wird wie folgt gewährt:

  • zu 80% in Form eines Rabatts auf den Betrag, der vom Beherbergungsbetrieb verrechnet wird;
  • zu 20% in Form eines Steuerabzugs, der vom Gast in seiner Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 geltend gemacht werden kann.

Die Begünstigung kann zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 in Anspruch genommen werden und beträgt maximal:

  • 150 Euro für Haushalte mit 1 Familienmitglied;
  • 300 Euro für Haushalte mit 2 Familienmitgliedern;
  • 500 Euro für Haushalte mit mehr als 2 Familienmitgliedern.

Das Guthaben kann nur von einem Familienmitglied genutzt werden und muss in einem Mal und für die Dienstleistungen eines einzigen Betriebes verwendet werden.

Nimmt der Gast den Urlaubsbonus in Anspruch, so muss auf der ausgestellten Rechnung oder „documento commerciale“ (bzw. Quittung/Steuerquittung) die Steuernummer des Gastes, dem der Rabatt gewährt wird, angegeben werden.

Der Rabatt wird dem Beherbergungsbetrieb in Form eines Steuerguthabens zurückerstattet, welches ohne Betragsgrenze mittels F24 verrechnet werden kann. Alternativ dazu kann das Steuerguthaben auch an Dritte, einschließlich Banken und Finanzintermediäre, veräußert werden. Die Verrechnung bzw. Veräußerung kann bereits am Tag nach Gewährung des Rabatts erfolgen.

Der Beherbergungsbetrieb ist nicht zur Annahme des Urlaubsbonus verpflichtet. Wir empfehlen bereits zum Zeitpunkt der Buchung zu überprüfen ob der Gast die Begünstigung in Anspruch nehmen will und vorab mitzuteilen ob der Urlaubsbonus angenommen wird oder nicht.

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