09/05/2020
Wirtschaft & Steuern

27/2020: Landesgesetz Nr. 4 vom 08.05.2020 zur Wiederaufnahme der Tätigkeiten und Eindämmung Covid-19 Pandemie

Der derzeit vorliegende Landesgesetzentwurf sieht

  • Lockerungen der Bewegungsfreiheit,
  • eine zeitlich gestaffelte Wiederaufnahme der Tätigkeiten
  • unter Einhaltung strenger Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen vor.

In Bezug auf die Lockerung der Bewegungsfreiheit wurde jedoch ein zwischenmenschlicher Abstand von 2 Metern eingeführt, man darf sich weiterhin in der gesamten Region frei bewegen. Die Wiederaufnahme der Tätigkeiten sieht Maßnahmen vor, welche spezifisch für bestimmte Tätigkeiten gelten, immer mit einem interpersonellen Abstand von 2 Metern. Bei Unterschreitung dieses Sicherheitsabstandes muss Mundschutz getragen werden, oft spezifisch auch Masken des Typs FFP2.

Grundsätzlich sieht das Landesgesetz also die schrittweise Wiederaufnahme der Tätigkeiten vor, wobei die Beschränkungen nicht mehr aus der Tatsache rühren ob und in welcher Form jemand die Tätigkeit ausübt, sondern es darf jeder alles, aber unter strenger Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.

Neben der praktischen Anwendung der Sicherheitsbestimmungen bedarf es auch einiger bürokratischer Maßnahmen (z.B. interne Protokolle, Aushängen von Hinweisen, Information an die Mitarbeiter usw.), diesbezüglich ist es sicherlich empfehlenswert und notwendig, dass Sie sich an den jeweiligen Sicherheitsbeauftragten bzw. -berater wenden.

Da für die Tätigkeiten des Detailhandels, Dienste an Personen und Gastronomie derzeit die Sicherheitsprotokolle der INAIL fehlen, kann es durchaus sein, dass Covid-19 bezogene Arbeitsunfälle (z.B. Ansteckung) nicht oder nur begrenzt vom INAIL gedeckt sind.

Die Einschränkung der Tätigkeiten ergibt sich also aus der notwendigen Erfüllung der Sicherheitsmaßnahmen, welche, je nach Größe der Lokale, Art der Baustelle, Ausmaß der Interaktion, Reinigungsvorschriften usw. für jeden Betrieb, Unternehmer, Freiberufler eine individuelle und unterschiedliche Ausübung der Tätigkeit bedeutet.

Jede wirtschaftliche Tätigkeit muss sich mindestens an die Sicherheitsbestimmungen der Anlage A und Anlage B halten.

In jenen Bereichen, in denen sich die verschiedenen Protokolle überschneiden oder widersprechen, ist die restriktivere Maßnahme umzusetzen bzw. einzuhalten.

Können die jeweiligen Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten werden, so kann die Tätigkeit auch nicht aufgenommen werden bzw. sie wird ausgesetzt.

Die bereits mit Einschränkungen erlaubten Tätigkeiten

  • Gastronomie mit Lieferservice oder take-away
  • Beherbergungsbetriebe

können die Tätigkeit wie bisher weiterführen, unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und ab dem 11.05 bzw. 25.05 werden dann die Einschränkungen für diese zur Gänze aufgehoben und sie müssen weiterhin den Sicherheitsbestimmungen dieses Landesgesetzes folgen.

PDF herunterladen