22/2020: Zuschüsse an Kleinunternehmen infolge des COVID-19 Notstandes
Mit diesem Rundschreiben möchten wir Ihnen einen Überblick über die von der Provinz Bozen verabschiedeten Zuschüsse für Kleinunternehmen geben.
Wir werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Begünstigung prüfen und unsere Kunden, die ansuchen können, zeitnah darüber informieren.
1.1 Begünstigte
Die Zuschüsse sind für folgende Sektoren bestimmt:Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Gastgewerbe; (Landwirtschaft bekommt eigene Bestimmungen)
Begünstigt sind Freiberufler, Selbständige, Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die in Südtirol eine Tätigkeit ausüben und vor dem 23. Februar 2020 die Tätigkeit aufgenommen haben;
1.2 Einkommensgrenze
Die Begünstigten dürfen in der letzten eingereichten Steuererklärung ein besteuerbares Einkommen aus der/den Tätigkeit/en von maximal 50.000 Euro erzielt haben.
- Bei Einzelunternehmen, Freiberuflern oder Selbständigen entspricht das besteuerbare Einkommen der Gesamtsumme der besteuerbaren Einkommen laut den jeweiligen Übersichten zur Einkommensermittlung aus kontinuierlich ausgeübter freiberuflicher oder unternehmerischer Tätigkeit (Übersichten RG, RE, RF und LM).
- Bei Gesellschaften darf die Summe des besteuerbaren Gesamteinkommens (Übersichten RG, RE und RF) zuzüglich der bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der Gesellschaft in Abzug gebrachten Co.co.co. Vergütungen der Gesellschafter, maximal 50.000 Euro betragen.
- Bei Gesellschaften mit mehr als einem Gesellschafter und Freiberuflersozietäten ist dieser Betrag auf 85.000 Euro erhöht.
- Bei Familienunternehmen darf das besteuerbare Einkommen aus der Tätigkeit, definiert als Summe des vom Unternehmer und von seinen mitarbeitenden Familienmitgliedern zu versteuerndes Einkommen (Übersichten RG und RF), den Betrag von 85.000 € nicht überschreiten.
Jene Unternehmen, welche die Tätigkeit im Laufe des Jahres 2019 begonnen haben, müssen bis Ende Februar 2020 einen Umsatz von durchschnittlich mindestens 1.000 Euro pro Tätigkeitsmonat erreichen.
1.3 Mitarbeiteranzahl
Die Begünstigten dürfen im Jahr 2019 maximal fünf Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt haben. Die Mitarbeiterzahl wird in Jahresarbeitseinheiten (JAE – ital. ULA) in Bezug auf das gesamte antragstellende Unternehmen angegeben. Die Mitarbeiterzahl umfasst die Angestellten des Unternehmens, für das Unternehmen tätige Personen, mitarbeitende Eigentümer sowie Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben. Lehrlinge und Studenten, die einen Lehrausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht zu berücksichtigen.