06/2020: Ankauf neue Anlagegüter - Angaben in der Rechnung
wie bereits im Rundschreiben 02/2020 (in den Punkten 1.5 und 1.6) mitgeteilt, wurden die Begünstigungen der Maxi- und Hyper-Abschreibungen neugestaltet. Die Begünstigung besteht nun in einem Steuerguthaben, und es wurde eine neue Bestimmung eingeführt, wonach die Rechnungen für den Kauf dieser Waren den Hinweis auf das Gesetz enthalten müssen. Diese Rechnungsangaben sind verpflichtend, um von der Begünstigung profitieren zu können. Wir schlagen daher folgende Vorgehensweisen vor.
1.1 Kauf von Anlagegütern
Auf den Rechnungen für den Kauf von Anlagegütern, die für die Begünstigung in Frage kommen, muss das Gesetz angegeben werden, mit welchem die Begünstigung eingeführt wurde.
Sie müssen also genau darauf achten, dass auf allen Rechnungen zum Kauf von Anlagegütern (auch jene unter 516 Euro) der ausdrückliche Hinweis auf das Gesetz angeführt wird, und zwar “Begünstigtes Gut laut Ges. 160/2019 Art. 1 Abs. 184-197” bzw. „bene agevolabile ex art. 1 c. 184-197 L. 160/2019“.
Enthält die Rechnung diese Angaben nicht, so müssen Sie eine Gutschrift und eine neue Rechnung verlangen.
In Bezug auf Rechnungen aus dem Ausland wurden keine spezifischen Aussagen gemacht, es ist aber anzunehmen, dass diese Bestimmung auch für Auslandsrechnungen gilt. Hier sollte die Angabe bestenfalls direkt durch die Lieferanten erfolgen, es könnte aber auch eine nachträgliche Angabe auf der Rechnung genügen.
1.2 Verkauf von Waren, die für eine Steuergutschrift in Frage kommen
Verkaufen Sie Güter, welche für diese Begünstigung in Frage kommen, so empfehlen wir, die oben genannten Angaben zum Gesetz standardmäßig auf den jeweiligen Rechnungen anzugeben, jedoch nicht pauschal auf allen Rechnungen, sondern gezielt auf jenen Rechnungen, mit welchen auch die begünstigten Anlagegüter verkauft werden.
Ansonsten wird es sicherlich mehrfach vorkommen, dass der Kunde, möglicherweise nach Monaten oder sogar erst im Folgejahr, Gutschriften dieser Rechnungen verlangt.
Die Angaben sollten nur auf jene Rechnungen gemacht werden, die auch den Verkauf solcher Güter beinhalten, also nicht generell auf jeder Rechnung.