01/2020: Haushaltsgesetz 2020 - Neuerungen arbeitsrechtlicher Natur
1.1 Beitragsreduzierung für Lehrlinge im dualen System
Beschränkt auf das Jahr 2020 (wenn in den Folgejahren keine Verlängerung erfolgt) wird für die in diesem Jahr abgeschlossenen Lehrverträge der ersten Stufe zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms sowie eines Oberschuldiploms eine Beitragsbefreiung eingeführt, sofern der Arbeitgeber bis zu neun Mitarbeiter beschäftigt. Gedacht ist die Maßnahme als Anreiz für die Beschäftigung von Jugendlichen.
Inhaltlich gesehen betrifft diese Reduzierung lediglich die in den ersten drei Lehrjahren geschuldeten Beiträge. Für das vierte Lehrjahr greift dann wieder der ordentliche Beitragssatz für die Lehrlinge in Höhe von insgesamt 11,61% (10% + 1,61%).
Es ist zudem davon auszugehen, dass diese Reduzierung an die Einhaltung der De-Minimis-Regel (für öffentliche Beihilfen) gebunden ist.
Für die Anwendung der Beitragsreduzierung muss man noch die operativen Anleitungen des NISF/INPS abwarten.
1.2 Beitragsbegünstigung bei Neueinstellungen
Bei Anstellung von Personen bis zu 35 Jahre (34 Jahre und 364 Tage) besteht eine Befreiung von 50% der Sozialversicherungsbeiträge bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr für einen Zeitraum ab Anstellung von 3 Jahre. Diese Begünstigung gilt auch für jene Anstellungen, die im Jahr 2019 erfolgt sind und auch für jene, die im Jahr 2020 anfallen.
Für die Anwendung der Beitragsreduzierung muss man noch die operativen Anleitungen des NISF/INPS abwarten.