07/2019: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung für die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen vonseiten in Italien ansässiger Personen wurden mit dem Gesetz Nr. 132 vom 01.12.2018 geändert. Am 10.01.2019 wurde ein Rundschreiben des Innenministeriums für die praktische Anwendung der neuen Bestimmungen erlassen.
Personen welche seit mehr als 60 Tagen in Italien ansässig sind, ist das Fahren von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen grundsätzlich untersagt. Dies gilt sowohl für den Verkehr mit eigenen Fahrzeugen als auch mit Fahrzeugen Dritter.
Beim Verstoß gegen diese Vorschrift sind Strafen von 712 bis 2.848 Euro sowie die Stilllegung/Beschlagnahmung des Fahrzeuges vorgesehen. Innerhalb von 180 Tagen muss das stillgelegte Fahrzeug in Italien angemeldet oder wieder ins Ausland überführt werden.
Vom Verbot ausgenommen sind Fahrzeuge ausländischer Unternehmen ohne Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Italien, welche einer in Italien ansässigen Person zur Verfügung gestellt werden aufgrund:
- eines Leasingvertrages oder
- eines Mietvertrages
Der Mieter oder Leasingnehmer kann auch eine juristische Person sein. In diesem Fall darf das Fahrzeug von den berechtigten Gesellschaftern, Verwaltern oder Arbeitnehmern verwendet werden.
Ebenso ausgenommen sind Fahrzeuge ausländischer Unternehmen ohne Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Italien, welche den Arbeitnehmern oder Mitarbeitern dieser Unternehmen aufgrund eines Leihvertrages überlassen werden.
Folgende Dokumentation muss im Fahrzeug mitgeführt werden um rechtmäßig in Italien zu zirkulieren:
- Rechtstitel und Dauer der Überlassung des Fahrzeuges:
- Mietvertrag
- Leasingvertrag
- Leihvertrag an Arbeitnehmer
- original unterschrieben;
- versehen mit sicherem Datum (data certa);
- sofern nicht bereits auf Italienisch abgefasst, mit beeidigter Übersetzung ins Italienische;
- Handelskammerauszug, Ernennungsurkunde des Verwalters oder Arbeitsvertrag bei Gesellschaften.
Falls dieser Nachweis nicht mitgeführt wird, gilt die Vermutung, dass das Fahrzeug unrechtmäßig in Italien gefahren wird und es finden Strafen von 250 bis 1.000 Euro sowie die Stilllegung des Fahrzeuges Anwendung.