01/02/2018
Wirtschaft & Steuern

02/2018: Steuerguthaben für Sanierung von Beherbergungsbetrieben

Das Steuerguthaben für die Sanierung, die Entfernung architektonischer Barrieren und die Steigerung der energetischen Effizienz und Erdbebenschutzmaßnahmen von  Beherbergungsbetrieben wird auch für die Jahre 2017 und 2018 zu veränderten Bedingungen gewährt.

Für das Jahr 2017 wurde nun der 26.02.2018 – 10.00 Uhr als „Click day“ (Stichtag) für die telematische Versendung der Anträge festgelegt.

1.1            Subjektive Voraussetzungen

Die Begünstigung kann von Beherbergungsbetrieben, die zum 1.1.2012 bestanden haben, in Anspruch genommen werden.

Unter „Beherbergungsbetrieb“ versteht man eine öffentlich zugängliche, einheitlich und zentral geführte Einrichtung, welche Beherbergung, eventuell Verköstigung und andere damit verbundene Dienstleistungen in Räumlichkeiten, die sich in einem oder mehreren Gebäuden befinden, anbietet. Ein Beherbergungsbetrieb muss mindestens sieben Zimmer für die Übernachtung von Gästen bereitstellen.

Folgende Strukturen können um das Steuerguthaben ansuchen:

  • Hotels
  • Hotelanlagen,
  • Touristische Wohnanlagen,
  • Hoteldörfer,
  • von spezifischen regionalen Gesetzen als Beherbergungsbetriebe eingestufte Strukturen,
  • Betriebe welche Urlaub auf dem Bauernhof anbieten,
  • Thermaleinrichtungen.

1.2            Förderbare Aufwendungen

Das Steuerguthaben kann für folgende Aufwendungen in Anspruch genommen werden:

  • Maßnahmen zur „baulichen Renovierung“, d.h. Maßnahmen zur außerordentlichen Instandhaltung, Restaurierung und denkmalpflegerischen Instandsetzung und zur Renovierung im engeren Sinne;
  • Maßnahmen zur Entfernung architektonischer Barrieren;
  • Maßnahmen zur Steigerung der energetischen Effizienz;
  • Erdbebenschutzmaßnahmen
  • Weitere Maßnahmen (z.B. Ankauf von Möbeln und Einrichtungsgegenständen), falls diese ausschließlich Gebäude betreffen, die Gegenstand der zuvor genannten Maßnahmen sind.

 

Die Ministerialverordnung definiert eine Reihe von Eingriffen für jede der zuvor genannten Kategorien, die von der Begünstigung betroffen sind. Unter Artikel 4 der Ministerialverordnung finden Sie eine Auflistung der förderbaren Aufwendungen.

http://www.turismo.beniculturali.it/wp-content/uploads/2017/05/D.I.-MIBACT-MEF-MISE-MIT-REP.-598.pdf

Für die Bestimmung der im spezifischen Fall förderungsfähigen Maßnahmen setzen Sie sich bitte frühzeitig mit uns in Verbindung.

 

1.3            Berechnung des Steuerguthabens

Das Steuerguthaben wird den einzelnen Unternehmen zu folgenden Bedingungen gewährt:

  • im Rahmen von 65% der Aufwendungen für die zuvor genannten Maßnahmen, die zwischen dem 1.1.2017 und dem 31.12.2018 getragen wurden;
  • bis zu einem Maximalbetrag von 200.000,00 Euro innerhalb des Zweijahreszeitraums. Die förderbaren Aufwendungen sind folglich auf 307.692,30 Euro begrenzt.
  • im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Finanzmittel;
  • unter Berücksichtigung der “de minimis” Regelung (EU Verordnung 1407/2013).

Das Steuerguthaben wird alternativ zu anderen Förderungen gewährt und darf, mit Bezug auf dieselben Ausgabenposten, mit anderen steuerlichen Begünstigungen nicht kumuliert werden. Davon ausgenommen sind die erhöhten Abschreibungen für neue Anlagegüter.

Die Begünstigung wird widerrufen falls die neu erworbenen Wirtschaftsgüter vor dem 8. darauffolgenden Geschäftsjahr an Dritte veräußert oder für betriebsfremde Zwecke verwendet werden oder falls eine andere vom Gesetz vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt wird.

Das Steuerguthaben wird auf zwei gleichbleibende jährliche Raten aufgeteilt und muss in der Steuererklärung für das Geschäftsjahr, auf welches sich das Guthaben bezieht, angegeben werden.

Das Steuerguthaben wird mittels Formular F24 verrechnet, das nur über die telematischen Kanäle der Agentur für Einnahmen versendet werden darf. Das Guthaben verjährt nach 10 Jahren.

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