12/2015: Die Selbstanzeige („Voluntary disclosure“) im italienischen Steuerrecht
Mit Gesetz Nr. 186 v. 15. Dezember 2014 wurde in Italien das Institut der Selbstanzeige („Voluntary Disclosure“) eingeführt, das im Jahr 2015 zur Anwendung kommt.
Dieses Gesetz bietet in vielen Fällen, in welchen italienische Steuerpflichtige Vermögen im Ausland gehalten haben, das sie nicht deklariert haben bzw. das mit Steuerhinterziehung in Verbindung steht, die Möglichkeit, ihre Position zu sanieren.
Dabei können sowohl die Verstöße in Bezug auf die Meldepflichten für im Ausland gehaltenes Vermögen (Abschnitt RW der Steuererklärung) als auch die nicht deklarierten Steuern saniert werden.
Gemäß der Regelung zur Selbstanzeige sind die geschuldeten Steuern zur Gänze nachzuzahlen. Es werden jedoch Nachlässe in Bezug auf die anwendbaren Strafen sowie Straffreiheit bei Steuerdelikten gewährt.
Das Ausmaß der nachzuzahlenden Steuern und Strafen kann dabei stark variieren. In günstigen Fällen (i.d.R. dann wenn das Vermögen bereits vor dem Jahr 2010 im Ausland gehalten wurde) können die Verstöße mit etwa 5-10% der nicht deklarierten Beträge abgefunden werden (Pauschalbesteuerung möglich), die Strafen können aber auch weit höher liegen.