12/2022: Neuigkeiten Steuerguthaben für Strom und Gas
Wie bereits mit unserem Rundschreiben 10/22 mitgeteilt, wurde mit dem GD 21/2022 ein Steuerguthaben auf die Teuerung der Strom- und Gaslieferungen eingeführt. Die genauen Bestimmungen dazu sind unten angeführt.
Mit dem GD 50/22 (sog. DL Aiuti) ist nun eine bedeutende Erleichterung eingeführt worden, und zwar wurde bestimmt, dass die Energielieferanten, auf Anfrage, dem Kunden die Berechnung und Höhe des Steuerguthabens mitteilen müssen.
Diese Erleichterung ist jedoch nur dann anwendbar, sofern Sie im ersten Trimester 2019 und in den relevanten Trimestern 2022 immer denselben Energielieferanten hatten.
In diesem Fall müssen Sie per PEC (oder mit einer vom Lieferanten anderweitig festgelegte Modalität) die Berechnung des Steuerguthabens anfordern. Der Energielieferant muss dann innerhalb von 60 Tagen nach Ende Bezugszeitraum die Höhe des Guthabens mitteilen.
Um die Berechnung anzufordern bitten wir Sie also, Ihren Energielieferanten zu kontaktieren um die genauen Modalitäten der Anfrage zu ermitteln und diese dann vorzunehmen.
Haben Sie jedoch zwischen 2019 und 2022 den Energielieferanten gewechselt, muss die Berechnung selbst vorgenommen werden.