28/2021: Neuerungen zum Green Pass am Arbeitsplatz
Die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 127 vom 21. September 2021, mit dem die allgemeine Verpflichtung zum Green Pass für den Zugang zu allen öffentlichen und privaten Arbeitsplätzen eingeführt wurde, wiesen sofort einige grundlegende Kritikpunkte auf, die die Regierung dazu veranlassten, mehrmals mit dem Instrument der FAQ zu intervenieren. Gleichzeitig wurde von mehreren Seiten auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Kontrollverfahren zu vereinfachen; dem wurde mit der Umwandlung in Gesetz (Gesetz Nr. 165 vom 19. November 2021) des Gesetzesdekretes Nr. 127/2021, in Kraft seit dem 21. November 2021, zum Teil Rechnung getragen.
1.1 Vereinfachung der Green Pass Kontrollen
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die Arbeitnehmer – aus Gründen der Vereinfachung und der Rationalisierung des Kontrollablaufs zum Green Pass – ihrem Arbeitgeber eine Kopie ihres Green Pass aushändigen können. Wenn der Arbeitnehmer sich freiwillig dazu entscheidet, dem Arbeitgeber eine Kopie seines Green Pass auszuhändigen, so ist er für die Gültigkeitsdauer des Green Pass von der Kontrolle durch seinen Arbeitgeber befreit.
Bereits am 11. November 2021 äußerte sich die Datenschutzbehörde („Garante della Privacy“) zu diesem Thema und wies das Parlament und die Regierung auf mehrere kritischen Punkte im Bereich des Datenschutzes hin, die mit der Aushändigung des Green Pass durch die Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zusammenhängen und im Gesetz Nr. 165/2021 enthalten sind. Die Datenschutzbehörde ist der Ansicht, dass der Inhalt der Bestimmung in klarem Widerspruch zum Art. 5, Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und zum Art. 48 der Verordnung (EU) 2021/953 steht, der die Speicherung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Kontrolle des Green Pass, außer für medizinische Zwecke, untersagt.
Bis nicht weitere Klärungen zu diesem Thema von Seiten der Behörden veröffentlicht werden, raten wir davon ab diese Neuerung anzuwenden.