26/2020: Lockerungen der Einschränkungen ab 04.05.20 - Dringlichkeitsmaßnahme LH Nr. 24 02.05.20 und DPCM 26.04.20
Anbei eine Übersicht über die Maßnahmen, welche die Tätigkeiten der Betriebe ab dem 04.05.2020 bestimmen werden. Bitte beachten Sie, dass alle erlaubten Tätigkeiten nun auch bestimmte Sicherheitsmaßnahmen anwenden und einhalten müssen, ansonsten dürfen sie nicht öffnen bzw. deren Tätigkeit wird ausgesetzt.
Der Erlass des Ministerpräsidenten vom 26.04.2020 hebt in wesentlichen Teilen die Einschränkungen der gewerblichen Tätigkeiten auf, speziell im Hinblick auf die produktiven industriellen und gewerblichen Tätigkeiten, während für den Detailhandel, die Gastronomie, Beherbergungsbetriebe und kulturelle Einrichtungen weiterhin im wesentlichen dieselben Einschränkungen verlängert werden.
Mit der Dringlichkeitsmaßnahmen des LH Nr. 24 vom 02.05.2020 wurden die für Südtirol bisher zusätzlich geltenden spezifischen Lockerungen bestätigt und bis zum 17.05.20 verlängert (sofern nicht in der Zwischenzeit ein Landesgesetz zur Wiedereröffnung erlassen wird).
Für die Provinz Bozen ist derzeit ein Landesgesetz in Ausarbeitung, welches einen eigenen Zeitplan für die Öffnung der derzeit immer noch eingeschränkten Tätigkeiten vorsieht (Detailhandel, Gastronomie, Beherbergung, Aufstiegsanlagen usw.). Dies alles auch unter Einhaltung spezifischer Sicherheitsbestimmungen, sowohl jener in den Anlagen zu diesem RS, als auch zusätzliche individuelle für bestimmte Tätigkeiten.
1.1 Ausgesetzte und nicht ausgesetzte Tätigkeiten vom 04.05 – 17.05
1.1.1 Einzelhandel
Ausgesetzt sind Einzelhandelsaktivitäten, mit Ausnahme der in Anlage 1 aufgelisteten Verkaufstätigkeiten von Lebensmitteln und Grundbedarfsgütern.
Geschlossen bleiben auch Märkte, ausgenommen jener für den ausschließlichen Verkauf von Lebensmitteln.
Geöffnet bleiben Zeitungskioske, Tabaktrafiken, Apotheken und Drogerien.
In jedem Fall muss der Sicherheitsabstand von einem Meter zwischen den Personen gewährleistet sein.
Die erlaubten Tätigkeiten können jedoch nicht nach 19.00 Uhr durchgeführt werden; davon ausgenommen sind die Apotheken und Parapharmazien.
Die in Anlage 1 enthaltenen Handelstätigkeiten betreffend Lebensmittel bleiben an Sonn- und Feiertagen geschlossen.
Für Südtirol gilt auch die „Maskenpflicht“ für das Personal des Einzelhandels.
Lebensmittelgeschäfte können auch Schreibwaren und andere Artikel des täglichen Gebrauchs verkaufen, sofern dieser marginal bleibt.
Der Verkauf von Kinderschuhen ist sowohl in Geschäften, die auf Kinderbekleidung spezialisiert sind, als auch in Geschäften, die Kinderschuhe verkaufen, erlaubt.
Jene Einzelhandelsaktivitäten, die aufgrund des Erlasses ausgesetzt sind, dürfen jedoch Hauslieferungen durchführen, sowohl selbst als auch mittels Kuriers.
In den offiziellen FAQs der Regierung heißt es, dass im Einzelhandel die Lieferung nach Hause immer erlaubt ist, auch bei ausgesetzten Aktivitäten und bei Produkten, die nicht unbedingt notwendig sind.
Die Gewerbetreibenden, deren Tätigkeit nicht ausgesetzt ist, müssen, zusätzlich zum Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter zwischen den Personen, auch gewährleisten, dass der Eintritt von Kunden nacheinander und nicht gleichzeitig erfolgt, und dass diese sich in den Geschäftsräumlichkeiten nicht länger aufhalten, als für den Kauf der Waren notwendig ist. Für das Personal ist Maskenpflicht vorgesehen.
Den Gewerbetreibenden wird zudem die Einhaltung der Maßnahmen gemäß Anlage 5 auferlegt.