23/2020: Neue erlaubte Tätigkeiten - Dringlichkeitsmaßnahme LH vom 18.04.2020
Mit der Dringlichkeitsmaßnahme des LH vom 18.04.2020 wurden für Südtirol zusätzliche Lockerungen bestimmt. Mit einem erklärenden Rundschreiben vom 19.04.2020 wurden noch einige Klarstellungen getroffen.
Diese neue Bestimmung wird sehr weitlaufend interpretiert. Praktisch bedeutet die neue Bestimmung, dass alle produzierenden industriellen und kommerziellen Betriebe (darunter Handwerksbetriebe und Großhandel), auch jene die nicht erlaubt sind, die Tätigkeit, unter Einschränkungen, wieder aufnehmen können, sofern weder an der Produktion noch an der Montage mehr als 5 Mitarbeiter tätig sind; alles unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und ohne Kundenkontakt.
In diesem Zusammenhang sind auch die typischen Tätigkeiten des Hochbaus (z.B. Abbrucharbeiten, Schalen, Betonieren, Mauern, Zimmermannsarbeiten, usw.) als Produktionstätigkeiten zu verstehen, die auch die Installation oder die Aufstellung vor Ort des Produkts erfordern. Auch wieder die Tätigkeit aufnehmen dürfen Bodenleger, Fliesenleger, Baumeister, Maler, Dachdecker, Steinmetze, Tapezierer, Maßschneider, Möbeltischler usw.
Klargestellt im Rundschreiben wurde auch, dass der Detailhandel-Verkauf von Samen, Pflanzen, Schnittblumen, Topfpflanzen und Düngemitteln auch vonseiten von Unternehmen zugelassen ist, die nicht den ATECO Kodex Gruppe 1 der Landwirtschaft haben.