20/2020: COVID-19 - Neue Einschränkungen der Tätigkeiten bis zum 03.05.2020 - Erlass des Ministerpräsidenten vom 10.04.2020
Der Erlass des Ministerpräsidenten vom 10.04.2020 verlängert, mit einigen Änderungen, die aktuell gültigen Bestimmungen vom 14.04. bis zum 03.05.2020 und erneuert u. fasst die bisher getroffenen Maßnahmen und Verordnungen zusammen. Der gegenständliche Erlass ersetzt somit die Verordnungen vom 08. März 2020, 09. März 2020, 22. März 2020 und 01. April 2020.
Mit dem Dekret des LH Nr. 20 vom 13.04.2020 wurden für Südtirol zusätzlich einige spezifischen Lockerungen vorgesehen.
Hinsichtlich der persönlichen Bewegungsfreiheit gibt es keine Neuerungen: erlaubt bleiben lediglich Bewegungen aufgrund nachgewiesener Arbeitsgründe, Notsituationen oder gesundheitlicher Gründe. Die Verbote von Versammlungen und des Zugangs zu öffentlichen Parks und Gärten, etc. bleiben aufrecht.
Für Südtirol wurde die 200 Meter Einschränkung aufgehoben, sofern man zu Fuß ist. Auch ist der gegenseitige Besuch der Lebenspartner und Kinder innerhalb der Landesgrenzen künftig möglich.
Was hingegen die Produktionstätigkeiten betrifft, so dürfen ab 14. April Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Bekleidungsgeschäfte für Kinder und Babys wieder öffnen. Zu den erlaubten Produktionstätigkeiten zählen nun auch die Forstwirtschaft und die Holzindustrie.
Für Südtirol wurde die Beschränkung auf max. 5 Mitarbeitern bei bestimmten noch erlaubten Tätigkeiten aufgehoben, somit sind alle erlaubten Tätigkeiten ohne Beschränkung der Mitarbeiterzahl möglich.
Auch dürfen die nicht erlaubten industriellen und gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, sofern dies individuell oder nur unter Mitwirkung von Mitgliedern der zusammenlebenden Familie und ohne jeglichen Kontakt mit Kunden und Lieferanten erfolgt. Es dürfen nun nicht nur mehr vorbereitende Tätigkeiten ausgeübt werden.
Eine weitere Ausweitung erfolgt bei jenen Arbeitstätigkeiten, die allein oder ausschließlich mit ohnehin in Hausgemeinschaft zusammenlebenden Personen ausgeübt werden dürfen. Waren bisher lediglich „vorbereitende Tätigkeiten“ erlaubt, wird dies mit der neuen Dringlichkeitsmaßnahme auf „jegliche Tätigkeit“ ausgedehnt. Aufrecht bleibt, dass es sich um Tätigkeiten ohne Kundenkontakt handeln muss.
Die Bestimmungen des Erlasses treten am 14. April 2020 in Kraft und gelten bis zum 3. Mai 2020.
Die Bestimmungen gelten für die Autonomen Provinzen Trient und Bozen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Statuten und Durchführungsbestimmungen.