14/04/2020
Wirtschaft & Steuern

19/2020: Liquiditätsverordnung - Gesetzesverordnung Nr. 23 08.04.2020

Mit der Gesetzesverordnung Nr. 23 vom 08.04.2020 (sog. „Decreto Liquidità“), welches zum 09.04.2020 in Kraft getreten ist, wurden unter anderem folgende Maßnahmen beschlossen:

  1. Weitere finanzielle Unterstützungsmaßnahmen
  2. Maßnahmen zur Sicherung des Unternehmensfortbestandes
  3. Aufschub der Steuerzahlungen vom 16.04.2020 und vom 16.05.2020
  4. Möglichkeit des Aufschubs der Steuerrückbehalte für Freiberufler und Handelsvertreter
  5. Aufschub der steuerlichen Verpflichtungen
  6. Verschiedene andere Bestimmungen
    • Steuervorauszahlungen 2020
    • Steuerguthaben für Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzvorrichtungen
    • CU2020
    • Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen
    • Begünstigungen und Darlehen für Erstwohnungen
       

Die Themenbereiche der Buchstaben c), d) und e) wurden bereits in unserem Rundschreiben Nr. 18/20 vom 09.04.2020 detailliert behandelt.

1.1           Finanzielle Unterstützungsmaßnahmen

Diese Maßnahmen wurden auf nationaler Ebene getroffen. Am 09.04.2020 hat auch die Autonome Provinz Bozen mit den lokalen Banken und der Garantiegenossenschaft CONFIDI eine Vereinbarung zur begünstigten Bereitstellung einer Reihe von Finanzierungsmöglichkeiten getroffen. Diese werden von uns in einem getrennten Rundschreiben behandelt.

Zur Liquiditätsunterstützung für Unternehmen und den Export werden aufgrund der Gesetzesverordnung 400 Milliarden Euro bereitgestellt.

Für kleine und mittelgroße Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten wird der Garantiefonds für KMU durch Bereitstellung von Garantien auf Finanzierungen in Höhe von bis zu 100% ausgebaut.

Große Unternehmen können auf Garantien des Staatsunternehmens SACE zurückgreifen, über welches Garantien von 70% bis 90% bereitstellt werden.

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