18/2020: Aufschub der Steuerzahlungen April und Mai 2020
Am 08.04.2020 wurde ein neues Dekret veröffentlicht, welches die Aufschübe der Steuerzahlungen vom April und Mai vorsieht.
1.1 Steuerrückbehalte Freiberufler und Vertreter
Freiberufler und Vertreter
- mit Umsatz unter 400.000€ in 2019 und
- ohne Personalspesen im jeweiligen Vormonat
können den Auftraggeber anweisen, die Steuerrückbehalte für die zwischen dem 17.03 und 31.05.2020 ausbezahlten Erträge nicht einzubehalten.
Diese nicht getätigten Steuereinbehalte müssen dann vom Freiberufler/Vertreter selbst eingezahlt werden, und zwar innerhalb 31.07.2020 in bis zu 5 monatlichen Raten (ohne Zinsen oder Strafen).
Der Freiberufler/Vertreter muss dem Auftraggeber eine Eigenerklärung über die Einhaltung dieser Bedingungen zukommen lassen.
In den elektronischen Rechnungen
- darf der Steuerrückbehalt nicht ausgewiesen werden,
- es muss folgendes im Feld „Causale“ angegeben werden: „Si richiede la non applicazione della ritenuta alla fonte a titolo d’acconto ai sensi dell’art. 62, c. 7, DL 18/2020” bzw.“Man ersucht um die Nichtanwendung des Steuerrückbehalts gemäß Art. 62, Abs. 7, GD 18/2020“;
- der Abschnitt in Bezug auf den Steuerrückbehalt darf nicht ausgefüllt werden.
Außer dieser Anfrage auf Nichtanwendung gibt es keinerlei Aufschübe oder Aufhebungen, die Steuerrückbehalte für Freiberufler müssen weiterhin getätigt und termingerecht einbezahlt werden.
1.2 Steuerliche Verpflichtungen, Meldungen, Versendungen
Die zwischen dem 08.03 und dem 31.05.2020 fälligen steuerlichen Verpflichtungen (z.B. Versendung der MwSt. Jahreserklärung, Intrastat, Esterometro, LIPE, usw) wurden bereits auf den 30.06.2020 verschoben.
Klargestellt wurde, dass auch die Obliegenheiten zur Registrierung der Miet- und Leihverträge (auch Registergebühr) vom Aufschub betroffen sind. Dasselbe gilt für die Registrierung öffentlicher Urkunden, nicht jedoch für elektronische Rechnungen und Tagesinkassi.
In Bezug auf die CU2020 wurde deren Aushändigung vom 31.03 auf den 30.04 verschoben, auch bleibt die unterlassene telematische Versendung bis zum 30.04 ungestraft.