12/03/2020
Wirtschaft & Steuern

10/2020: Coronavirus - Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ansteckung

1.1           Dringlichkeitsmaßnahmen

Um die Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 einzudämmen, werden alle Einzelhandelsaktivitäten mit Ausnahme des Handels von Lebensmitteln und Grundbedarfsgütern ausgesetzt.

Zeitungskioske, Tabaktrafiken, Apotheken und Drogerien bleiben geöffnet.

Die Tätigkeiten des Gastgewerbes (einschließlich Bars, Pubs, Restaurants, Eisdielen, Konditoreien) werden ausgesetzt, mit Ausnahme der Kantinen und des kontinuierlichen Catering auf vertraglicher Basis. Nur Hauslieferungen bzw. Lieferservice sind erlaubt.

Die Verpflegungseinrichtungen nahe den Tankstellen entlang des Straßen- und Autobahnnetzes sowie in Bahnhöfen, Flughäfen, Seebahnhöfen und Krankenhäusern bleiben geöffnet.

Aktivitäten der personenbezogenen Dienstleistungen (einschließlich Friseure, Barbiere, Kosmetikstudios) werden ausgesetzt.

Die Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie die Aktivitäten der Landwirtschaft und der Viehwirtschaft, einschließlich der Lieferketten, die Waren und Dienstleistungen bereitstellen, bleiben unter Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften gewährleistet.

In jedem Fall muss der Sicherheitsabstand von einem Meter zwischen den Personen gewährleistet sein und die hygienisch-sanitären Vorschriften müssen eingehalten werden.

In den Anhängen 1 und 2 sind die vom Verbot ausgenommenen Tätigkeiten und Dienstleistungen aufgelistet.

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