13/2019: Neuigkeiten zur elektronischen Fakturierung ab dem 01.07.2019
Neue Fälligkeiten zur Ausstellung und Übermittlung der Rechnungen
Ab dem 01.07.2019 gelten nun folgende Fristen zur Versendung der elektronischen Rechnung:
Subjekte mit trimestraler MwSt.-Abrechnung müssen die Rechnungen ab 01.07. innerhalb von 12 Tagen ab Leistungserbringung versenden; Subjekte mit monatlicher MwSt.-Abrechnung können noch bis zum 30.09.2019 die Rechnungen innerhalb der Liquidation des Monats versenden, in der Regel also bis 15. des Folgemonats.
Die Rechnungen müssen in der Regel innerhalb von 12 Tagen ab Umsatzerbringung] elektronisch übermittelt werden.
Bis zum 01.07.2019 war eine Übergangsregelung in Kraft, laut welcher keine Strafen verhängt wurden, sofern die Rechnungen innerhalb der Liquidation der MwSt. des jeweiligen Zeitraumes versendet wurden.
Diese Übergangsregelung greift für Subjekte mit trimestraler MwSt. Abrechnung nun nicht mehr, für Subjekte mit monatlicher MwSt.-Abrechnung gilt die Übergangsregelung noch bis zum 30.09.2019.
Neues Rechnungsdatum
Ab dem 01.07.2019 sollte ein neues Datum in der Rechnung angeführt werden, und zwar das Datum der Leistungserbringung. Dadurch hätte eine Rechnung potentiell drei Daten: Datum der Leistungserbringung, Rechnungsdatum und Versendedatum.
Nun hat man diese Bestimmung dahingehend abgeändert, als dass nun als Rechnungsdatum das Datum der Umsatzerbringung anzugeben ist.
Wird eine Dienstleistung z.B. am 05.07 bezahlt, so ist eine Rechnung mit Rechnungsdatum 05.07 auszustellen und ist in der Regel innerhalb von 12 Tagen, also dem 16.07 zu versenden.
Aufgrund der Übergangsregelung gelten diese 12 Tage vorerst nur für trimestrale Subjekte, monatliche Subjekte können die Rechnung noch bis zum 20.08 versenden.
Rechnungsdatum bei den aufgeschobenen Rechnungen (fatture differite)
Bei den sog. aufgeschobenen Rechnungen ist es erlaubt, eine einzige Rechnung für die gesamten Geschäftsfälle des Monats auszustellen, sofern diese einzelnen Geschäftsfälle mittel Lieferschein dokumentiert wurden. Die aufgeschobene Rechnung muss dann innerhalb 15. des Folgemonats ausgestellt und versendet werden.
Als Rechnungsdatum dieser aufgeschobenen Rechnungen gilt nun das Datum der letzten Lieferung des jeweiligen Monats.
Hier ist noch genauer zu klären, ob das Finanzamt es als zulässig erklärt, als Datum das Monatsende anzugeben, unabhängig von der letzten Lieferung. Zurzeit gilt noch das Datum des letzten Lieferscheines. Dadurch können sich einige Probleme ergeben, speziell im Zusammenhang mit der chronologischen Reihenfolge der Rechnungen (z.B. Sofortrechnung Nr. 100 ausgestellt am 05.08 und aufgeschobene Rechnung Nr. 101 mit Rechnungsdatum des letzten Lieferscheines vom 15.07.). Aus diesem Grund wäre es angebracht, getrennte MwSt. Register für die Sofortrechnungen und die aufgeschobenen Rechnungen einzurichten, dies, um sowohl Probleme der fortlaufenden Nummerierung als auch der Liquidation zu vermeiden.