02/04/2019
Arbeit & Lohn

06/2019: Neuerungen für Arbeitnehmer

1.    Ansuchen um das Familiengeld des NISF/INPS

Seit 01. April 2019 müssen die Anträge um Auszahlung des Familiengeldes des NISF/INPS, die bis jetzt beim Arbeitgeber mittels Formular „ANF/DIP” (SR16) eingereicht wurden, ausschließlich auf telematischem Wege direkt an das Fürsorgeinstitut gestellt werden.

Die Auszahlung des Familiengeldes erfolgt weiterhin über den Lohnstreifen, für die Einreichung der Anträge beim NISF/INPS sind nunmehr aber ausschließlich folgende Möglichkeiten vorgesehen:

  • Online: der Arbeitnehmer kann den Antrag eigenständig über das Online-Portal www.inps.it stellen. Für den Zugang zu den Online-Diensten muss er im Besitz seines persönlichen PIN NISF/INPS, der digitalen Identität SPID (Sistema Pubblico di Identità Digitale) oder der Nationalen Servicekarte CNS sein;
  • Der Arbeitnehmer kann den Antrag auch von einem ermächtigten Vermittler (Patronat, Gewerkschaft) versenden lassen, wobei seine persönlichen Zugangsdaten nicht nötig sind.

Anträge betreffend den Zeitraum 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 oder die Vorjahre, die innerhalb 31. März 2019 beim Arbeitgeber in Papierform eingereicht wurden, müssen nicht neu gestellt werden.

2.    Obligatorischer Vaterschaftsurlaub

Das Haushaltsgesetz 2019 sieht mit dem Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Arbeit und Familie vor, dass der vom NISF/INPS bezahlte obligatorische Vaterschaftsurlaub:

  • auch für das Jahr 2019 verlängert wird,
  • auf 5 Tage erhöht wird (4 Tage bis 31. Dezember 2018).

Der obligatorische Vaterschaftsurlaub muss innerhalb des 5. Lebensmonats des Kindes in Anspruch genommen werden und steht dem Vater auch bei der Aufnahme von Adoptiv- oder Pflegekindern zu. Auch für das Jahr 2019 ist dem Vater zudem die Möglichkeit gegeben, zusätzlich einen weiteren Tag der Arbeitsenthaltung in Anspruch zu nehmen, allerdings nur bei Verzicht der Mutter auf einen Tag Mutterschaftsurlaub.

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