10/2017: Neuerungen Split Payment
Betroffenen Subjekte
Das Stabilitätsgesetz 2015 sieht für die ab dem 01. Januar 2015 getätigten Lieferungen und Leistungen an die öffentliche Verwaltung vor, dass die Zahlung der Rechnungen mit dem sog. „split payment“ vorgenommen werden muss. Das split payment besteht darin, dass die öffentliche Verwaltung als Rechnungsempfänger zum Schuldner der Mehrwertsteuer wird und diese direkt an das Finanzamt zahlt und nicht dem Rechnungssteller; diesem wird nur die Mehrwertsteuergrundlage überwiesen. Ab dem 01.07.2017 werden unterliegen auch die Lieferungen und Leistungen an von öffentlichen Körperschaften kontrollierte Gesellschaften und börsennotierte Gesellschaften ausgeweitet. Nun sind die Rechnungen an folgende Subjekte betroffen, wobei b) und c) erst ab dem 01.07.2017 gilt:
- Körperschaften und Gesellschaften, die der Öffentlichen Verwaltung angehören;
- Unternehmen, die direkt oder indirekt vom Staat oder von lokalen Betreiben kontrolliert werden (sog. “Partecipate“ oder in-house Gesellschaften);
- An der italienischen Börse notierte Unternehmen (Ftse Mib).
Ab dem 01.07.2017 sind auch die Rechnungen von Freiberuflern oder Vertretern, bisher explizit ausgenommen, an ob genannte Gesellschaften und Körperschaften dem Split Payment zu unterwerfen.
Freiberufler und Vertreter
Bisher waren alle jene Rechnungen vom Split Payment ausgenommen, deren Entgelt einem Steuerrückbehalt unterlag (in der Regel Freiberufler und Vertreter/Vermittler). Die neuen Bestimmungen heben diese Ausnahme auf und ab dem 01.07.2017 sind auch diese Rechnungen im Split Payment Mechanismus auszustellen.