16/11/2016
Arbeit & Lohn

24/2016: Entsendung nach Italien

Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat im Amtsblatt der Republik Nr. 252/2016 die operativen Standards und Richtlinien für die obligatorische Vorabmeldung bei Entsendung eines Mitarbeiters nach Italien veröffentlicht.
Die Meldepflicht gilt ab dem 26. Dezember 2016 für die in einem anderen Staat niedergelassenen Unternehmen (EU und Nicht-EU), die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen einen oder mehrere ihrer Arbeitnehmer zu einem anderen Unternehmen (auch derselben Gruppe) oder einer anderen Produktionseinheit nach Italien entsenden, unter der Voraussetzung, dass während des Zeitraumes der Entsendung das Arbeitsverhältnis mit der entsendenden Firma bestehen bleibt. Die Obliegenheit besteht auch für Leiharbeitsagenturen.

PDF herunterladen