15/03/2016
Arbeit & Lohn

09/2016: Selbstkündigung und einvernehmliche Auflösung

Wir möchten Sie daran erinnern, dass, wie in unserem Rundschreiben Nr. 08/2016 vom 03. Februar 2016 angekündigt, seit dem 12. März 2016 die im Dekret vom 15. Dezember 2015 vorgesehenen neuen Modalitäten für die Mitteilung von Selbstkündigungen, einvernehmlichen Auflösungen und deren Widerruf in Kraft sind.
Seit diesem Datum muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung oder Selbstkündigung des Arbeitnehmers ausschließlich auf telematischem Wege auf eigens dafür vorgesehenen Vordrucken erfolgen, ansonsten ist die Vertragsauflösung nichtig. Über die Online-Dienste des Ministeriums wird der ausgefüllte Vordruck automatisch dem Arbeitgeber und dem zuständigen Arbeitsamt übermittelt. Innerhalb von 7 Tagen ab der Versendung kann der Arbeitnehmer, immer auf telematischem Wege, die getätigte Meldung wieder annullieren.

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