07/01/2016
Wirtschaft & Steuern

02/2016: Steuerabsetzbeträge für Sanierungsmaßnahmen auch im Jahr 2016 möglich – neue Begünstigungen für Wohnungs- und Möbelkauf

Im Zuge der Verabschiedung des Stabilitätsgesetzes ist wiederum die Ausdehnung der Steuerabzüge für Sanierungsmaßnahmen von 65% und 50%, sowie vom sogenannten Möbelbonus bis zum 31.12.2016 beschlossen worden. Außerdem hat der Gesetzgeber für das Jahr 2016 einige neue Begünstigungen für den Wohnungs-, sowie den Möbelankauf geschaffen, welche wir ihnen ebenfalls kurz erläutern möchten.

1.1            Steuerabzüge für Sanierungen von 65% und 50%

Die Steuerabzüge von 65% für die energetischen Sanierungsarbeiten an Gebäuden, sowie von 50% für die Wiedergewinnung und Sanierung bestehender Wohngebäude, den Ankauf von Garagen als Zubehör,  sowie für bauliche Sicherungsmaßnahmen sind nunmehr bis zum Jahresende 2016 anwendbar.

Die Höchstlimits an Kosten bleiben mit 46.154 Euro bis 153.806 Euro für die 65% und mit 96.000 Euro für die 50% unverändert, wobei die Aufteilung des Steuerabsetzbetrages auf 10 Jahre weiterhin besteht.

Wird der Absetzbetrag von einer Privatperson oder einem Freiberufler in Anspruch genommen, so sind die anfallenden Spesen weiterhin mittels Banküberweisung oder Posteinzahlung zu begleichen. Dabei ist der Begünstigte verpflichtet, neben der Mwst.-Nr. des Lieferanten seine eigene Steuernummer anzuführen. Bei Überweisung muss das Gesetz 296/06 (für die 65%) oder der Art. 16-bis des T.U.I.R. (für die 50%) genannt werden, wobei eine unterlassene Angabe des Gesetzes den Verlust der Begünstigung zur Folge hat.

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