11/2015: Steuerguthaben für die Sanierung von Beherbergungsbetrieben - Anwendungsbestimmungen
Mit der Ministerialverordnung (DM) vom 7.5.2015 wurden die Anwendungsbestimmungen für die Gewährung eines Steuerguthabens für die Sanierung, die Entfernung architektonischer Barrieren und die Steigerung der energetischen Effizienz von Beherbergungsbetrieben nach Artikel 10 G.D. 83/2014 erlassen.
Zum 4.8.2015 wurde zudem der Zeitplan für die Versendung der Anträge für die Inanspruchnahme des Steuerguthabens veröffentlicht. Insbesondere wurde der 12.10.2015 – 10.00 Uhr als „Click day“ (Stichtag) für die telematische Versendung der Anträge für das Jahr 2014 festgelegt.
1.1 Subjektive Voraussetzungen
Die Begünstigung kann von Beherbergungsbetrieben, die zum 1.1.2012 bestanden haben, in Anspruch genommen werden.
Unter „Beherbergungsbetrieb“ versteht man eine öffentlich zugängliche, einheitlich und zentral geführte Einrichtung, welche Beherbergung, eventuell Verköstigung und andere damit verbundene Dienstleistungen in Räumlichkeiten, die sich in einem oder mehreren Gebäuden befinden, anbietet. Ein Beherbergungsbetrieb muss mindestens sieben Zimmer für die Übernachtung von Gästen bereitstellen.
Folgende Strukturen zählen zu den Beherbergungsbetrieben:
- Hotels
- Hotelanlagen,
- Touristische Wohnanlagen,
- Hoteldörfer,
- sowie von spezifischen regionalen Gesetzen als Beherbergungsbetriebe eingestufte Strukturen.