23/02/2015
Arbeit & Lohn
05/2015: Beitragsbegünstigung für Anstellungen auf unbestimmte Zeit
Das Gesetz Nr. 190/2014 (Stabilitätsgesetz 2015) sieht im Art. 1, Absätze 118 bis 122, eine neue Beitragsbegünstigung mit dreijähriger Laufzeit bei Anstellung eines Arbeitnehmers auf unbestimmte Zeit vor.